RS OGH 1995/10/17 11Os99/95 (11Os100/95)

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

StGB §156 Abs1

Rechtssatz

Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung des Vermögens (durch eine der im § 156 StGB angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer), als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen muß.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 99/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 11 Os 99/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094876

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0110OS00099_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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