RS OGH 1995/10/17 10Ob517/95 (10Ob520/95), 10Ob502/96, 10Ob90/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ag
ABGB §154a Abs1
ABGB §217

Rechtssatz

Schreiten beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes ein und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten, treten damit zwangsläufig beide Elternteile in einer Doppelfunktion auf, nämlich einmal als Unterhaltsschuldner im eigenen Namen und zum andern im Namen des Kindes (Unterhaltsgläubigers) als dessen gesetzlicher Vertreter. In einem solchen Fall muß gemäß § 271 ABGB für das Kind ein besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt werden, wobei für die Person dieses Sachwalters weder der Vater noch die Mutter in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
  • 10 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 502/96
    Vgl auch; Beisatz: Dagegen ist grundsätzlich jener Elternteil, der das Sorgerecht über den Minderjährigen ausübt, zur Antragstellung im Unterhaltsverfahren legitimiert. Allein der Umstand, daß dem sorgeberechtigten Elternteil regelmäßig ein gewisses eigenes Interesse an der Unterhaltsfestsetzung zukommt, muß er doch im Fall der Leistung eines geringeren Unterhaltes mit eigenen Mitteln einspringen, bildet keinen Grund für die Bestellung eines Kollisionskurators. (T1)
  • 10 Ob 90/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 90/15f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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