Norm
StGB §34 Z2Rechtssatz
Daß der Berufungswerber als Gewalttäter bisher nicht in Erscheinung getreten ist, stellt den damit reklamierten Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Z 2 StGB) im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung nicht her.Daß der Berufungswerber als Gewalttäter bisher nicht in Erscheinung getreten ist, stellt den damit reklamierten Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB) im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091499Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0140OS00049_9500000_002