RS OGH 1995/10/17 11Os114/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

StGB §15 Abs3 D
StGB §169

Rechtssatz

Bei einer bloß unwesentlich modifizierten Gestaltung des Tatgeschehens wäre die sehr gut vorbereitete und durchdachte Brandstiftung gelungen, weshalb das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuches auszuschließen ist, ohne daß hiefür detaillierte Feststellungen über die pyrotechnischen Vorgänge anläßlich des planwidrigen Versagens des Zündmechanismus notwendig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090273

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0110OS00114_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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