RS OGH 1995/10/17 1Ob33/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

AHG §1 Ca
MRK Art25
MRK Art50

Rechtssatz

Die Kosten einer an die Europäische Kommission für Menschenrechte gerichteten Beschwerde können jedoch in dem Umfang Amtshaftung nicht auslösen, als damit bloß die Verfassungswidrigkeit und Verfassungskonventionswidrigkeit einer Bestimmung geltend gemacht wird. Die in dieser Hinsicht zu Verfassungsgerichtshofbeschwerden ergangene Rechtsprechung gilt für Beschwerden an die EKMR gleichermaßen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087597

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00033_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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