Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Die Kosten einer an die Europäische Kommission für Menschenrechte gerichteten Beschwerde können jedoch in dem Umfang Amtshaftung nicht auslösen, als damit bloß die Verfassungswidrigkeit und Verfassungskonventionswidrigkeit einer Bestimmung geltend gemacht wird. Die in dieser Hinsicht zu Verfassungsgerichtshofbeschwerden ergangene Rechtsprechung gilt für Beschwerden an die EKMR gleichermaßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087597Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00033_9500000_001