RS OGH 1995/10/17 1Ob20/94, 8Ob2275/96h, 1Ob315/97y, 6Ob41/00y, 3Ob33/00z, 2Ob3/07s, 4Ob70/11i, 1Ob2

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §1333

Rechtssatz

Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen, wenn der Gläubiger oder ein sonstiger Geschädigter den ihm vorenthaltenen Kapitalsbetrag zur Tilgung laufender Kredite verwendet und sich dadurch Kreditzinsen erspart hätte oder im Verlust von Anlagezinsen infolge entgangener Anlagemöglichkeiten seines Kapitals.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
    Veröff: SZ 68/189
  • 8 Ob 2275/96h
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 2275/96h
    Auch; nur: Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen, wenn der Gläubiger oder ein sonstiger Geschädigter den ihm vorenthaltenen Kapitalsbetrag zur Tilgung laufender Kredite verwendet und sich dadurch Kreditzinsen erspart hätte. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen liegt ein positiver Schaden vor. (T2)
  • 1 Ob 315/97y
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 315/97y
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiß gewesen wäre, verlor. (T3) Veröff: SZ 71/56
  • 6 Ob 41/00y
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 41/00y
    nur T1
  • 3 Ob 33/00z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 33/00z
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Geschädigte zur Abdeckung des ihm entstandenen Schadens einen Kredit aufnehmen musste. (T4)
  • 2 Ob 3/07s
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 3/07s
    Auch; nur T1; Beisatz: Grundsätzlich ist einem Geschädigten dann, wenn er mit Bankkrediten arbeitet, auch der tatsächliche Schaden an aufgelaufenen Zinsen zu ersetzen. (T5)
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte. (T6)
  • 1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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