Norm
ASVG §258 Abs4 litdRechtssatz
Die durch die 51. ASVGNov geänderte Fassung des § 258 Abs 4 ASVG giltDie durch die 51. ASVGNov geänderte Fassung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG gilt
nach der Übergangsbestimmung des § 551 Abs 4 ASVG auch für Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993. Daher würde die bescheidmäßige Ablehnung eines Antrages auf Grund der früheren Fassung des § 258 Abs 4 ASVG einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehen. nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 4, ASVG auch für Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993. Daher würde die bescheidmäßige Ablehnung eines Antrages auf Grund der früheren Fassung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085248Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_010OBS00170_9500000_001