RS OGH 1995/10/17 10Ob517/95 (10Ob520/95), 10Ob1568/95, 5Ob122/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ab
ABGB §140 Ag
ABGB §154 G
ABGB §154a Abs1
ABGB §176 Abs1 B

Rechtssatz

Ohne eine Anordnung des Gerichtes gemäß § 176 Abs 1 ABGB kommt die alleinige Wahrnehmung der Rechte des Kindes in Unterhaltsbelangen durch einen Elternteil nur in Betracht, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend (vgl § 177 ABGB) getrennt leben und somit feststeht, welcher Elternteil die Kinder pflegt und erzieht und daher vom andern (namens des Kindes) Unterhalt in Geld begehren kann und welcher zur Geldalimentierung verhalten ist, oder wenn dies nach der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern eindeutig ist. Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem andern nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen (so schon 1 Ob 528/84).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
  • 10 Ob 1568/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 1568/95
    nur: Keinesfalls kann ein Elternteil die Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen gegenüber dem andern nur durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung in Anspruch nehmen. (T1)
  • 5 Ob 122/09s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 122/09s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087660

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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