RS OGH 1995/10/17 11Os114/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

GmbHG §41
StGB §169
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. StGB § 169 heute
  2. StGB § 169 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 169 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung waren zu einer die Einwilligung in Sachbeschädigung und Brandstiftung enthaltenden Beschlußfassung über Verübung von Versicherungsbetrügereien rechtlich nicht befugt, weil dies eine der Nichtigkeitssanktion des § 41 GmbHG unterliegende Verfügung mit strafbarem Inhalt gewesen wäre, der von vorneherein jede Wirksamkeit gefehlt hätte.Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung waren zu einer die Einwilligung in Sachbeschädigung und Brandstiftung enthaltenden Beschlußfassung über Verübung von Versicherungsbetrügereien rechtlich nicht befugt, weil dies eine der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 41, GmbHG unterliegende Verfügung mit strafbarem Inhalt gewesen wäre, der von vorneherein jede Wirksamkeit gefehlt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074775

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0110OS00114_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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