Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Bei der objektiv-abstrakten Berechnungsweise eines Zinsenschadens ist der marktübliche Zinssatz für die betreffende Anlageform maßgeblich, den ein Anleger wie der Gläubiger erzielt hätte. Das Marktübliche ist auch für die übrigen Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Geldanlage getroffen wurden, der relevante Maßstab, sodaß sich auch eine Kapitalisierung allenfalls abreifender Kapitalzinsen am Marktüblichen zu orientieren hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012