RS OGH 1995/10/17 1Ob20/94, 3Ob33/00z, 4Ob70/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1333

Rechtssatz

Bei der objektiv-abstrakten Berechnungsweise eines Zinsenschadens ist der marktübliche Zinssatz für die betreffende Anlageform maßgeblich, den ein Anleger wie der Gläubiger erzielt hätte. Das Marktübliche ist auch für die übrigen Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Geldanlage getroffen wurden, der relevante Maßstab, sodaß sich auch eine Kapitalisierung allenfalls abreifender Kapitalzinsen am Marktüblichen zu orientieren hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
    Veröff: SZ 68/189
  • 3 Ob 33/00z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 33/00z
    Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Geschädigte zur Abdeckung des ihm entstandenen Schadens einen Kredit aufnehmen musste. (T1)
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080084

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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