RS OGH 1995/10/17 1Ob45/94, 8Ob146/97x, 4Ob28/05d, 2Ob51/05x, 7Ob54/05z, 1Ob152/06v, 6Ob20/10z, 4Ob7

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

VerG §1

Rechtssatz

Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Es ist auch eine restriktive Auslegung der wichtigen Gründe geboten, wenn es sich um einen Verein handelt, der rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 45/94
  • 8 Ob 146/97x
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 146/97x
    nur: Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. (T1)
  • 4 Ob 28/05d
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 28/05d
  • 2 Ob 51/05x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 51/05x
    nur T1; Veröff: SZ 2005/57
  • 7 Ob 54/05z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 54/05z
    nur T1
  • 1 Ob 152/06v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 152/06v
  • 6 Ob 20/10z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 20/10z
    Beisatz: Inwieweit heterogene Verfehlungen in Summe doch einen Ausschlussgrund bilden können, betrifft geradezu zwingend den Einzelfall und entzieht sich daher im Hinblick auf § 502 Abs 1 ZPO einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. (T2)
  • 4 Ob 71/12p
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
    Beisatz: Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern. (T3);
    Beisatz: Hier: Monopolstellung bei Jagdverein verneint. (T4)
  • 8 Ob 9/14b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 9/14b
    Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)
  • 6 Ob 62/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Politische Partei. Ein Parteiausschlussgrund liegt bei innerparteilicher Kritik nicht erst dann vor, wenn eine Äußerung auch nach § 1330 ABGB untersagt werden könnte. Aufgrund der Loyalitätspflicht gegenüber der Partei sind an die eigenen Parteimitglieder strengere Maßstäbe anzulegen (Hier: öffentliche Bezeichnung der Parteiführung als „Bande“, die sich „mies“ verhalte – Parteiausschluss berechtigt). (T6)
  • 7 Ob 153/17a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 153/17a
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T2
  • 6 Ob 213/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Vorstand dürfte einen Beschluss der Mitgliederversammlung, wonach ein bestimmtes Mitglied auszuschließen sei, obwohl Ausschlussgründe gar nicht vorliegen, nicht umsetzen und einen Ausschluss nicht mit der bloßen Tatsache begründen, dass die Mitgliederversammlung sich für den Ausschluss ausgesprochen habe. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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