RS OGH 1995/10/17 1Ob45/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

VerG §1

Rechtssatz

Muß ein Vereinsmitglied auf Grund einer von ihm begangenen Straftat jedenfalls damit rechnen, daß er aus dem Verein ausgeschlossen wird, dann verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, daß der Ausschluß erst etwa 17 Monate nach dem Bekanntwerden des Urteils erfolgte, mit dem die Tatbegehung durch das Vereinsmitglied endgültig feststand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080403

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00045_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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