Norm
VerG §1Rechtssatz
Muß ein Vereinsmitglied auf Grund einer von ihm begangenen Straftat jedenfalls damit rechnen, daß er aus dem Verein ausgeschlossen wird, dann verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, daß der Ausschluß erst etwa 17 Monate nach dem Bekanntwerden des Urteils erfolgte, mit dem die Tatbegehung durch das Vereinsmitglied endgültig feststand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080403Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00045_9400000_005