Norm
VerG §1Rechtssatz
Bei jedem Vereinsausschluss ist vor allem auch zu beachten, welchen Zweck der Verein verfolgt und aus welchen Mitgliedern er sich zusammensetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012