Rechtssatz
Bei jedem Vereinsausschluss ist vor allem auch zu beachten, welchen Zweck der Verein verfolgt und aus welchen Mitgliedern er sich zusammensetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012