RS OGH 1995/10/17 1Ob45/94, 4Ob71/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

VerG §1

Rechtssatz

Bei jedem Vereinsausschluss ist vor allem auch zu beachten, welchen Zweck der Verein verfolgt und aus welchen Mitgliedern er sich zusammensetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080402

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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