RS OGH 1995/10/18 7Ob31/95, 7Ob514/96, 6Ob214/12g

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Norm

ABGB §1302 A
ABGB §1310

Rechtssatz

Es besteht insbesondere dann kein Anlass, bei mehreren Mittätern vom Grundsatz der Solidarhaftung abzuweichen, wenn zugunsten des in Anspruch genommenen minderjährigen Mittäters eine Haftpflichtversicherung besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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