Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Es besteht insbesondere dann kein Anlass, bei mehreren Mittätern vom Grundsatz der Solidarhaftung abzuweichen, wenn zugunsten des in Anspruch genommenen minderjährigen Mittäters eine Haftpflichtversicherung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074212Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013