RS OGH 1995/10/18 13Os139/95

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Rechtssatz

Das Auseinanderdrücken von Glasschiebetüren mit bloßen Händen kann wegen des dafür erforderlichen körperlichen Kraftaufwands nicht als Einbruch nach § 129 Z 1 StGB qualifiziert werden.Das Auseinanderdrücken von Glasschiebetüren mit bloßen Händen kann wegen des dafür erforderlichen körperlichen Kraftaufwands nicht als Einbruch nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB qualifiziert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093711

Dokumentnummer

JJR_19951018_OGH0002_0130OS00139_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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