RS OGH 1995/10/20 Ds31/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1995
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Norm

NO §5 Abs3
NO §155 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zu den Berufspflichten eines Notares gehört es, alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen (§ 5 Abs 3 NO); bei der Durchführung übernommener Aufträge ist er verpflichtet, beide Vertragsteile mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Interessen beider gewahrt werden und keiner von ihnen rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Das Maß der dabei anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich darnach, welche Sorgfalt von einem sich dieser elementaren Berufspflichten bewußten Notar in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles bei der Vornahme notarieller Tätigkeiten unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • Ds 31/95
    Entscheidungstext OGH 20.10.1995 Ds 31/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075200

Dokumentnummer

JJR_19951020_OGH0002_0000DS00031_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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