RS OGH 1995/10/23 1Ob617/95

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Norm

GrEStG §11 Abs1 Z4

Rechtssatz

Gegenleistung im Sinn des § 11 Abs 1 Z 4 GrEStG 1955 ist beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086682

Dokumentnummer

JJR_19951023_OGH0002_0010OB00617_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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