- RS0120806">Bsw 15523/89
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 23.10.1995 Bsw 15523/89
Bemerkung: Schmautzer ua gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1995,195
- RS0120806">Bsw 22363/93
Entscheidungstext AUSL EKMR 18.10.1995 Bsw 22363/93
Vgl; Beisatz: Die Überprüfungsbefugnis des österreichischen VwGH reicht aus, um ihn als gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt zu qualifizieren, wenn im Fall von Streitigkeiten über die Höhe der Telefonrechnung die Entscheidung auf objektiven Kriterien basiert und für einen Ermessensspielraum relativ wenig Platz lässt und der VwGH die Behauptungen des Bsf. Punkt für Punkt überprüft hat. Bammer gegen Österreich. (T1); Veröff: NL 1995,215
- RS0120806">Bsw 19178/91
Entscheidungstext AUSL EGMR 22.11.1995 Bsw 19178/91
Vgl; Beisatz: Die Überprüfungsbefugnis des britischen High Court im Fall der Entscheidung eines Planungsinspektors (Abbruchauftrag hinsichtlich landschaftsstörender Ziegelbauten) genügt den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK, wenn er sich mit der Berufung des Bsf. Punkt für Punkt auseinandersetzt und die Entscheidung des Planungsinspektors aufheben hätte können. Dies auch unter der Voraussetzung, dass eine Berufung an den High Court nur die Prüfung von Rechtsfragen umfasst, da eine Aufhebung der Entscheidung auch möglich gewesen wäre, wenn sie in Bezug auf irrelevante Faktoren oder unter Außerachtlassung relevanter Faktoren ergangen wäre bzw. wenn ein Beweis eine Tatsachenfeststellung nicht gestützt oder auf einer abwegigen oder irrationalen Schlussfolgerung beruht hätte. Eine solche Vorgangsweise der Überprüfung von Verwaltungsorganen kann insbesondere in Spezialgebieten wie der Raumplanung erwartet werden, wo Tatsachen bereis in einem quasi-gerichtlichen Verfahren bewertet worden sind. Bryan gegen das Vereinigte Königreich. (T2); Veröff: NL 1995,222
- RS0120806">Bsw 14696/89
Entscheidungstext AUSL EKMR 07.12.1995 Bsw 14696/89
Abweichend; Beisatz: Der österreichische VwGH ist in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche ein Tribunal mit umfangreicher Jurisdiktionsgewalt. Stallinger ua gegen Österreich. (T3); Veröff: NL 1996,38
- RS0120806">Bsw 16566/90
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.02.1997 Bsw 16566/90
Auch; Beisatz: Mauer gegen Österreich. (T4); Veröff: NL 1997,45
- RS0120806">Bsw 22541/93
Entscheidungstext AUSL EKMR, AUSL EGMR 09.04.1997 Bsw 22541/93
Auch; Beisatz: Marte ua gegen Österreich. (T5); Veröff: NL 1997,211
- RS0120806">Bsw 26507/95
Entscheidungstext AUSL EGMR 23.11.1999 Bsw 26507/95
Vgl; Beisatz: Der österreichische VwGH kann als ein Gericht mit umfassender Jurisdiktion und daher als ein „tribunal" iSv Art 6 MRK angesehen werden, wenn das Verfahren Angelegenheiten betrifft, die nicht ausschließlich im Ermessen der Verwaltungsbehörden liegen, und der VwGH das erstattete Vorbringen Punkt für Punkt auf seine Begründetheit prüft. Hier: Enteignungen nach dem Vlbg LStG. Müller ua gegen Österreich. (T6); Veröff: NL 2000,9
- RS0120806">Bsw 35401/97
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.06.2000 Bsw 35401/97
Auch; Beisatz: Mauer (Nr 2) gegen Österreich. (T7); Veröff: NL 2000,107
- RS0120806">Bsw 27238/95
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.01.2001 Bsw 27238/95
Vgl; Beisatz: Chapman ua gegen das Vereinigte Königreich. Ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil Bryan gegen das Vereinigte Königreich vom 22. 11. 1995. (T8); Veröff: NL 2001,23
- RS0120806">Bsw 32381/96
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.12.2001 Bsw 32381/96
Auch; Beisatz: Im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren kann die mangelnde öffentliche Verhandlung vor einem UVS nicht durch eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH geheilt werden. Baischer gegen Österreich. (T9); Veröff: NL 2002,9
- RS0120806">Bsw 17912/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 03.05.2007 Bsw 17912/05
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: NL 2007,119
- RS0120806">Bsw 18294/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2007 Bsw 18294/03
Vgl aber; Beisatz: Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VwGH nach
§ 33a VwGG kann einer Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels gleich gehalten werden, die ihrerseits als Überprüfung iSv. Art 2 7. ZPMRK anzusehen ist. (Stempfer gegen Österreich) (T10); Veröff: NL 2007,199
- RS0120806">Bsw 8140/04
Beis wie T10; Veröff: NL 2007,202
- Bsw 29749/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.05.2008 Bsw 29749/04
Vgl; Veröff: NL 2008,131
- RS0120806">Bsw 49616/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.12.2009 Bsw 49616/06
Vgl; Beisatz: Der VwGH ist in Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz als Tribunal mit ausreichender Kognitionsbefugnis anzusehen. (Bem: Koottummel gegen Österreich) (T11)
Veröff: NL 2009,359
- RS0120806">Bsw 10781/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.09.2012 Bsw 10781/08
Ähnlich; nur: Der österreichische VfGH ist in Fällen des Verwaltungsstrafverfahrens kein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt, wenn sich seine Überprüfungsbefugnis in den gegenständlichen Fällen auf die Verfassungsmäßigkeit des Strafverfahrens beschränkt. (T12)
Beisatz: Hier: Keine Tribunalqualität des VfGH im Verfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz wegen der Versetzung eines Verwaltungsbeamten ohne dessen Anhörung, da VfGH nicht der erforderliche Prüfumfang zukam (Bem: Ohneberg gg. Österreich) (T13)
Veröff: NL 2012,304
- RS0120806">Bsw 29295/16
Entscheidungstext AUSL 30.01.2020 Bsw 29295/16
vgl; Beisatz: Die Überprüfungsbefugnis des deutschen BGH, was die behauptete fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Notarsenats angeht, genügt den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK: Zwar bestand das Ziel der gerichtlichen Überprüfung durch den BGH allein darin, zu beurteilen, ob die Berufung zugelassen werden sollte. Dennoch bot dieses Verfahren eine ausreichende Überprüfung, um eine fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Notarsenats zu bereinigen. So war der BGH zuständig, alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu überprüfen und tat dies auch, obwohl er lediglich einen Antrag auf die Zulassung einer Berufung untersuchte und kein vollständiges Berufungsverfahren durchführte. Er prüfte insbesondere, ob die Argumente des Berufungswerbers geeignet waren, die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Auch wenn es sich dabei um eine summarische Analyse ohne Beweisaufnahme handelte, war die Jurisdiktionsgewalt des BGH nicht begrenzt. Als Letzterer die angeblichen Mängel des Verfahrens vor dem OLG Celle Punkt für Punkt untersuchte, prüfte er das Recht des Berufungswerbers auf den gesetzlichen Richter und die problematische Rolle des Präsidenten des OLG (der einen Notar seines Amtes enthob und dem gleichzeitig ein nicht vernachlässigbarer Einfluss auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers zukam, der gemeinsam mit ihm über die Anfechtung der Entscheidung auf Amtsenthebung zu befinden hatte) sorgfältig. Zudem umfasste das gegenständliche Überprüfungsverfahren eine neuerliche Verhältnismäßigkeitsüberprüfung. Der BGH war daher in der Lage, alle relevanten Faktoren zu überprüfen und er prüfte auch, ob der Notarsenat das Recht korrekt angewendet hatte. (Franz gg Deutschland) (T14)