RS OGH 1995/10/23 1Ob617/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
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Norm

ABGB §871 BIII

Rechtssatz

Der Irrtum ist wesentlich, wenn sich die Fehlvorstellung auf einen Hauptpunkt des Geschäftes bezieht, und unwesentlich, wenn der Irrtum sich auf einen Nebenpunkt bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086680

Dokumentnummer

JJR_19951023_OGH0002_0010OB00617_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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