RS OGH 1995/10/24 4Ob584/95, 6Ob183/05p

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ABGB §1371

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 1371 ABGB setzt nicht voraus, daß der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand hat. Das Verbot der Verfallsklausel gilt insbesondere auch für Hypotheken - also besitzlose Pfandrechte - (SZ 4/114; SZ 6/31; SZ 23/40).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 584/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
    Veröff: SZ 68/199
  • 6 Ob 183/05p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
    Vgl auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075157

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0040OB00584_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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