Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Grundsätzlich ist ein Grundbesitz die sicherste Anlage, die deshalb dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben soll. (Hier: Der durch die mündelsichere Veranlagung des Kaufpreises erzielte Ertrag (der noch dazu durch die Kapitalertragsteuer geschmälert wird) reicht daher zur Begründung eines offenbaren Vorteils im Sinne des § 232 ABGB nicht aus).Grundsätzlich ist ein Grundbesitz die sicherste Anlage, die deshalb dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben soll. (Hier: Der durch die mündelsichere Veranlagung des Kaufpreises erzielte Ertrag (der noch dazu durch die Kapitalertragsteuer geschmälert wird) reicht daher zur Begründung eines offenbaren Vorteils im Sinne des Paragraph 232, ABGB nicht aus).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025