RS OGH 1995/10/24 4Ob584/95, 6Ob183/05p, 3Ob208/16h

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ABGB §1371

Rechtssatz

Das Verbot des § 1371 ABGB gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. Nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarungen im Sinn des § 1371 ABGB sind gültig. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 584/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
    Veröff: SZ 68/199
  • 6 Ob 183/05p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
    Vgl auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog § 1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)
  • 3 Ob 208/16h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 208/16h
    Auch; Beisatz: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2)
    Bem: Beisatz nunmehr RS0131098. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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