Norm
ABGB §1371Rechtssatz
Das Verbot des § 1371 ABGB gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. Nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarungen im Sinn des § 1371 ABGB sind gültig. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017