Norm
ABGB §1371Rechtssatz
Die Vereinbarung einer Verfalls- oder Verfallsrechtsklausel ist auch dann unzulässig, wenn sie zwischen einem Gläubiger und einem Dritten geschlossen wird, der - etwa als Pfandbesteller - die Haftung für die Schuld mitübernommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075161Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB00584_9500000_002