RS OGH 2023/8/22 4Ob1652/95; 8Ob364/97f; 1Ob49/01i; 1Ob77/01g; 2Ob48/02a; 4Ob208/12k; 1Ob26/23i; 10O

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art4

Rechtssatz

Das UN-Kaufrecht regelt weder die Verjährung der aus dem Vertrag folgenden Rechte noch Regressansprüche. Für diese Fragen ist das sonst anwendbare Recht maßgebend.

Entscheidungstexte

  • RS0090863">4 Ob 1652/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1652/95
  • RS0090863">8 Ob 364/97f
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 364/97f
    Auch; Beisatz: Weder die Zession noch die Verjährung sind im UN-Kaufrecht geregelt. Es muss daher auf die einschlägigen Regeln des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückgegriffen werden. (T1) Veröff: SZ 71/115
  • RS0090863">1 Ob 49/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
    Auch; Beisatz: Das Übereinkommen beschränkt sich bei Regelung des Vertragsabschlusses auf den äußeren Konsens. Darüber hinausgehende Fragen wie etwa jene der Gerichtsfähigkeit oder der Verjährung werden darin ebensowenig geregelt wie das Problem der Vollmacht. (T2); Veröff: SZ 74/177
  • RS0090863">1 Ob 77/01g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
    Ähnlich; Beisatz: Mangels einer im UN-K getroffenen Regelung über die Aufrechnung mit konventionsfremden Ansprüchen, also mit solchen, die sich nicht aus einem dem UN-K unterworfenen Vertragsverhältnis ergeben, ist für die Wirkungen der Aufrechnung und deren Zulässigkeit einschließlich etwaiger Aufrechnungshindernisse allein nach Maßgabe des nach IPR-Regeln berufene nationale Recht maßgebend. (T3); Veröff: SZ 74/178
  • RS0090863">2 Ob 48/02a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 48/02a
    Vgl auch; Beisatz: Insoweit bestimmte Fragen im UN-Kaufrecht nicht geregelt sind, ist auf die einschlägigen Normen des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückzugreifen. (T4)
  • RS0090863">4 Ob 208/12k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 208/12k
    Auch
  • RS0090863">1 Ob 26/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2023 1 Ob 26/23i
    vgl
  • RS0090863">10 Ob 62/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 62/22y
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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