RS OGH 1995/10/24 5Ob537/95, 6Ob92/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ABGB §305
ABGB §785
ABGB §938 B
ABGB §938 C3
ABGB §1284 Aa
AnerbenG §11

Rechtssatz

Hat der Übergeber ein ganzes Bauerngut an eine - und nicht einzelne Teile davon an je verschiedene Personen - übergeben, so hat sich der Verkehrswert auch am Gesamtwert, der bei Veräußerung des ganzen Gutes erzielt werden könnte, zu orientieren mag er auch in einem Fall wie diesem niedriger sein als der bei Einzelverkauf der Teile erzielbare Erlös. Der Wert, der schon ab Vertragsabschluß zu erbringenden Gegenleistungen ist nach Wahrscheinlichkeitsregeln (= versicherungsmathematischen Grundsätzen) festzustellen, daher nicht auf Grund der tatsächlich verlaufenen Zeit, in der diese erbracht wurden; zu diesen Gegenleistungen gehören auch Leibrentenverpflichtungen des Übergebers; auch dieser Wert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters der beteiligten Personen zu ermitteln: Barwert der von der Beklagten am vermutlichen Todestag des Übergebers bis zum vermutlichen Todestag der Leibrentenberechtigten zu erbringenden Leistungen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 537/95
    Veröff: SZ 68/201
  • 6 Ob 92/01z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
    nur: Hat der Übergeber ein ganzes Bauerngut an eine - und nicht einzelne Teile davon an je verschiedene Personen - übergeben, so hat sich der Verkehrswert auch am Gesamtwert, der bei Veräußerung des ganzen Gutes erzielt werden könnte, zu orientieren mag er auch in einem Fall wie diesem niedriger sein als der bei Einzelverkauf der Teile erzielbare Erlös. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081644

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0050OB00537_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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