RS OGH 1995/10/30 2Ob574/94

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Veröffentlicht am 30.10.1995
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Norm

FlVfGG §35

Rechtssatz

Eine außerhalb eines Teilungsverfahrens von der Agrarbehörde gemäß § 35 FGG 1951 zu treffende Entscheidung könnte nur eine Vorfrage des gerichtlichen Anspruches zum Gegenstand haben (so schon SZ 35/21). Dies bedeutet, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Verweisung der Entscheidungskompetenz an die Agrarbehörden die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Gericht hat daher die Frage des Vorliegens einer Agrargemeinschaft als Vorfrage selbständig zu lösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087565

Dokumentnummer

JJR_19951030_OGH0002_0020OB00574_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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