TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/17 2003/03/0118

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13103020;
E3L E13206000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
B-VG Art133 Z4;
EURallg;
TKG 1997 §115 Abs2;
TKG 1997 §33 Abs4;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0372 B 26. Jänner 2000 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und Hofrat Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der S GmbH (nunmehr T GmbH) in Wien, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 23. Juli 1999, Zl. M 1/99-254, betreffend Feststellung der Marktbeherrschung nach dem Telekommunikationsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 33 Abs. 4 TKG in Verbindung mit § 111 Z. 5 TKG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes marktbeherrschend im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ist".

Nach der Begründung dieses Bescheides geht die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin (gemessen am Gesamtumsatz auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes) zum Entscheidungszeitpunkt über einen Anteil von 33,38 % verfüge.

In ihrer rechtlichen Beurteilung kommt die belangte Behörde zusammenfassend zum Schluss, dass auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes die Beschwerdeführerin schon auf Grund der Überschreitung der 25 %-Grenze des § 33 Abs. 2 TKG über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Tatsachen, welche diese Vermutung widerlegten, seien von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht vorgebracht worden. Eine Überprüfung der Kriterien des § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG ergebe, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über beträchtliche Marktmacht verfüge, ein Abweichen von der Vermutung (des § 33 Abs. 2 TKG) daher nicht geboten sei. Die Beschwerdeführerin sei daher zum Entscheidungszeitpunkt marktbeherrschend im Sinne des TKG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Unterlassung der Feststellung, dass sie auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes marktbeherrschend im Sinne des TKG ist", verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2003/03/0095, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach der - auch im Beschwerdefall geltenden - Rechtslage (TKG idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000) gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG Angelegenheiten, über die die belangte Behörde entschieden hat, nach österreichischem nationalen Recht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen waren und dass sich die vom EuGH mit Urteil vom 22. Mai 2003 (Rs C-462/99) aus Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG idF der Richtlinie 97/51/EG abgeleitete Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachprüfung nur auf den Schutz der dem Einzelnen vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten materiellen Rechte, nicht aber auch auf den Schutz bloß im nationalen Recht verankerter individueller Rechte beziehen kann.

Daraus folgt, dass auch im Beschwerdefall auf das eine Verletzung lediglich letzterer Rechte betreffende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist.

Dass aber mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte (im Hinblick auf Richtlinienbestimmungen derart, dass sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und sich der Einzelne daher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sie berufen kann, und zwar auch, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99, Rn 114 mwH)) der Beschwerdeführerin verletzt worden seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Selbst unter der Annahme, dass mit den von der Beschwerdeführerin für eine richtlinienkonforme Interpretation herangezogenen Richtlinienbestimmungen (als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau) aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte des Einzelnen eingeräumt sein sollten, erweist sich die Beschwerde im Licht des hg. Erkenntnisses vom 18. November 2003, Zl. 2002/03/0284, in dem (auch) auf die gemeinschaftsrechtrechtlichen Grundlagen sowie die Übereinstimmung des nationalen Rechts damit (im auch im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bereich) Bezug genommen wird, aus den dort angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unbegründet.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung war im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Juni 2004

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030118.X00

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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