Norm
StPO §149aRechtssatz
Die Verlesung der schriftlichen Aufzeichnung des Inhaltes eines Fernmeldeverkehrs (§ 149 a StPO) des Angeklagten mit einem Zeugen, der vom Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO Gebrauch macht, verletzt nicht das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO, weil ein solches Privatgespräch nicht einer Aussage des Zeugen vor Gericht oder gegenüber anderen Behördenorganen (§ 252 Abs 1 StPO) gleichzusetzen ist.Die Verlesung der schriftlichen Aufzeichnung des Inhaltes eines Fernmeldeverkehrs (Paragraph 149, a StPO) des Angeklagten mit einem Zeugen, der vom Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO Gebrauch macht, verletzt nicht das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO, weil ein solches Privatgespräch nicht einer Aussage des Zeugen vor Gericht oder gegenüber anderen Behördenorganen (Paragraph 252, Absatz eins, StPO) gleichzusetzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097514Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0140OS00159_9500000_001