RS OGH 1995/11/7 14Os159/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §252 Abs4

Rechtssatz

Unter einer "Aussage" eines Zeugen oder Mitbeschuldigten sind nur Angaben vor Gericht oder gegenüber anderen Behördenorganen zu verstehen (vgl Erl zur RV des StPÄG 1993, 924 BlgNR 18.GP, 31, li Sp 3. Abs), die also nach den Verfahrensvorschriften auch einer förmlichen gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Protokollierung zugänglich wären. Auf Privatgespräche, mögen sie auch von Amtsorganen mitgehört und amtlich festgehalten worden sein, trifft dies nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098269

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0140OS00159_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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