Rechtssatz
Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus § 1302 ABGB ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus § 1304 ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß § 1304 ABGB zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 I 66 ff mwN).Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus Paragraph 1302, ABGB ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus Paragraph 1304, ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß Paragraph 1304, ABGB zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 66 ff mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020