RS OGH 1995/11/7 4Ob579/95

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

ABGB §364 Abs2 A

Rechtssatz

Kein Abwehranspruch steht in jenen Fällen zu, in denen die Beeinträchtigungen dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes beim Erwerb bekannt waren, bei der Vertragsgestaltung und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden. In allen anderen Fällen entfällt der Abwehranspruch nur dann, wenn er schikanös geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088948

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00579_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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