RS OGH 2023/9/27 7Ob35/95; 7Ob157/98h; 7Ob45/06b; 7Ob229/08i; 7Ob44/13s; 7Ob108/23t

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Rechtssatz

Die Vinkulierung einer Versicherung bedeutet mangels anderer Vereinbarungen nur, dass Auszahlungen an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen können (vgl VersRdSch 1987/29).Die Vinkulierung einer Versicherung bedeutet mangels anderer Vereinbarungen nur, dass Auszahlungen an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen können vergleiche VersRdSch 1987/29).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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