RS OGH 1995/11/8 9ObA186/95, 9ObA13/04h, 7Ob153/15y, 8ObA62/18b, 8ObS2/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1486 Z5
ABGB §1502
UrlG §4 Abs5

Rechtssatz

1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses).

2) Ist eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung", der keine normative Wirkung zukommt, im Wege eines schlüssig angenommenen Anbots in die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer eingegangen, haben diese das Anbot auch zu jenen Bedingungen zu akzeptieren, die der Arbeitgeber erkennbar dafür aufgestellt hat (Gestaltungsrecht, Widerruf).

3) Einer nach einem gemäß § 1502 ABGB unwirksamen Vorausverzicht auf die Verjährung erhobenen Verjährungseinrede kann die Replik der Arglist (Handeln wider Treu und Glauben) entgegengesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 186/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 186/95
    Veröff: SZ 68/213
  • 9 ObA 13/04h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 13/04h
    Vgl; nur: 1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses). (T1)
  • 7 Ob 153/15y
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 153/15y
    Vgl
  • 8 ObA 62/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
    Vgl; Beisatz: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. (T2)
  • 8 ObS 2/20g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObS 2/20g
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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