Norm
ABGB §469Rechtssatz
Das Begehren auf Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Pfandrechts wegen (behaupteter gänzlicher, nach den Verfahrensergebnissen jedoch nur teilweiser) Tilgung der Pfandschuld ist dem auf Ausstellung einer (Teil-)Löschungsquittung wesensgleich, es richtet sich bloß nicht auf die Ausstellung einer Privaturkunde (Löschungsquittung), sondern sogleich auf die Abgabe einer Willenserklärung mit dem Ziel, durch das angestrebte Urteil eine öffentliche - sowohl für die Löschung als auch für die Übertragung des Pfandrechts gemäß § 469 ABGB - grundbuchsfähige Urkunde zu erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087569Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0030OB00542_9300000_001