Norm
KO §49Rechtssatz
Kosten der Verwertung der Sondermasse können auch dann vorliegen, wenn der Masseverwalter weder die Versteigerung beantragt noch nach § 119 Abs 4 KO in das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren als betreibender Gläubiger eingetreten ist.Kosten der Verwertung der Sondermasse können auch dann vorliegen, wenn der Masseverwalter weder die Versteigerung beantragt noch nach Paragraph 119, Absatz 4, KO in das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren als betreibender Gläubiger eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019