RS OGH 2023/5/24 9ObA119/95; 9ObA2180/96w; 9ObA73/15y; 8ObA45/19d; 8ObA21/23f

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

VBO Innsbruck §27

Rechtssatz

Mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffes "Monatsentgelt" in § 27 VBO ist der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entgeltarten, wie Zulagen, Provisionen, Prämien etc Entgelt sind, für die Auslegung des Begriffes "Monatsentgelt" als Abfertigungsberechnungsgrundlage heranzuziehen; geleistete Sonderzahlungen sind daher in die Abfertigungsberechnungsgrundlage einzubeziehen.Mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffes "Monatsentgelt" in Paragraph 27, VBO ist der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entgeltarten, wie Zulagen, Provisionen, Prämien etc Entgelt sind, für die Auslegung des Begriffes "Monatsentgelt" als Abfertigungsberechnungsgrundlage heranzuziehen; geleistete Sonderzahlungen sind daher in die Abfertigungsberechnungsgrundlage einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0081839">9 ObA 119/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 119/95
  • RS0081839">9 ObA 2180/96w
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 ObA 2180/96w
    Auch; nur: Mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffes "Monatsentgelt" in § 27 VBO ist der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entgeltarten, wie Zulagen, Provisionen, Prämien etc Entgelt sind, für die Auslegung des Begriffes "Monatsentgelt" als Abfertigungsberechnungsgrundlage heranzuziehen. (T1)
  • RS0081839">9 ObA 73/15y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 73/15y
    Auch
  • RS0081839">8 ObA 45/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 45/19d
  • RS0081839">8 ObA 21/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 ObA 21/23f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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