RS OGH 1995/11/8 13Os153/95, 12Os131/17g, 13Os19/19x

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der " Z 5 und 5a" dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099108

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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