Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der " Z 5 und 5a" dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der " Ziffer 5 und 5 a dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019