Norm
JGG 1988 §5 Abs4Rechtssatz
Die Verhängung einer viermonatigen (wenngleich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen mehrerer Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG begründet eine der jugendlichen Verurteilten zum Nachteil gereichende und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bewirkende Gesetzesverletzung.Die Verhängung einer viermonatigen (wenngleich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen mehrerer Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG begründet eine der jugendlichen Verurteilten zum Nachteil gereichende und Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bewirkende Gesetzesverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086947Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00155_9500000_001