Rechtssatz
Der Bescheid über die Gewährung der Familienbeihilfe hat keine Bindungswirkung dahin, dass im gerichtlichen Unterhaltsverfahren jedenfalls vom Vorliegen der Voraussetzung, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ausgegangen werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014