RS OGH 2003/6/25 3Ob85/95, 3Ob162/02y

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Rechtssatz

Nicht pfandrechtlich sichergestellte und nicht betriebene Ansprüche müssen immer angemeldet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0085093">3 Ob 85/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 85/95
    Veröff: SZ 68/209
  • RS0085093">3 Ob 162/02y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 162/02y
    Vgl auch; Beisatz: Forderungen, für die das Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 WEG 1975 idF WRN 1999 besteht. Diese werden nicht von Amts wegen berücksichtigt. Sie müssen gemäß §210 EO spätestens in der Verteilungstagsatzung angemeldet werden, wenn der Miteigentumsanteil des säumigen Miteigentümers versteigert wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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