Norm
ZPO §235 Abs5 BRechtssatz
Die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner angebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist nicht zulässig.Die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner angebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021