RS OGH 1995/11/8 7Ob606/95, 10Ob512/95, 10Ob95/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

KO §43

Rechtssatz

Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage, deren Begehren, sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 606/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 606/95
    Veröff: SZ 68/210
  • 10 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 10 Ob 512/95
    Ähnlich; Beisatz: Die auf Anfechtungstatbestände der KO gegründete Klage muss jedenfalls auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein. Der Leistungsanspruch ist daneben nur als manchmal nötiger zusätzlicher Ausspruch berechtigt. (T1)
  • 10 Ob 95/07d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 95/07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083645

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0070OB00606_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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