RS OGH 1995/11/8 9ObA134/95, 9ObA2014/96h, 8Ob235/99p

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

KO §46 Abs1 Z5

Rechtssatz

Rechtshandlungen des Masseverwalters können neben Rechtsgeschäften jeder Art und einem rechtlich relevanten Verhalten des Masseverwalters auch Unterlassungen sein, soweit sie Verbindlichkeiten hervorbringen. Tritt ein Arbeitnehmer wegen bereits vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorenthaltenem Entgelt am Tag nach Konkurseröffnung aus, so ist dieser Austritt nicht durch eine Rechtshandlung des Masseverwalters veranlaßt worden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 134/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 134/95
  • 9 ObA 2014/96h
    Entscheidungstext OGH 14.02.1996 9 ObA 2014/96h
    nur: Rechtshandlungen des Masseverwalters können neben Rechtsgeschäften jeder Art und einem rechtlich relevanten Verhalten des Masseverwalters auch Unterlassungen sein, soweit sie Verbindlichkeiten hervorbringen. (T1)
  • 8 Ob 235/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
    nur T1; Veröff: SZ 73/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077997

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_009OBA00134_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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