Norm
KO §46 Abs1 Z5Rechtssatz
Rechtshandlungen des Masseverwalters können neben Rechtsgeschäften jeder Art und einem rechtlich relevanten Verhalten des Masseverwalters auch Unterlassungen sein, soweit sie Verbindlichkeiten hervorbringen. Tritt ein Arbeitnehmer wegen bereits vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorenthaltenem Entgelt am Tag nach Konkurseröffnung aus, so ist dieser Austritt nicht durch eine Rechtshandlung des Masseverwalters veranlaßt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077997Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_009OBA00134_9500000_003