Norm
ABGB §1326 B1Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen wegen verminderter Heiratsaussichten ist jedenfalls die Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz - damit eine vor diesem Zeitpunkt, aber nach dem Unfall erfolgte Ehescheidung - zu berücksichtigen. Auf den Grund der Scheidung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074963Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0020OB00081_9500000_001