RS OGH 1995/11/9 2Ob81/95, 2Ob2076/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §1326 B1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen wegen verminderter Heiratsaussichten ist jedenfalls die Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz - damit eine vor diesem Zeitpunkt, aber nach dem Unfall erfolgte Ehescheidung - zu berücksichtigen. Auf den Grund der Scheidung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 81/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 81/95
  • 2 Ob 2076/96z
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2076/96z
    nur: Bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen wegen verminderter Heiratsaussichten ist jedenfalls die Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Hier: Eheschließung während des Verfahrens erster Instanz. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074963

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0020OB00081_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten