RS OGH 1995/11/9 6Ob32/95, 6Ob14/01d, 6Ob285/01g, 6Ob89/14b, 6Ob116/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1995
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII

Rechtssatz

Wird der Proponent für die Gründung eines Zeitgeschichte-Museums als "Nazi" bezeichnet wird, enthält diese als Beleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizierende Bezeichnung keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 32/95
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Vgl auch; Beisatz: Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Täter muss dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. (T1) Beisatz: Hier: Brutalo-Faschist. (T2)
  • 6 Ob 285/01g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 285/01g
    Vgl auch; Beisatz: Ein ehrverletzenes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB. (T3)
  • 6 Ob 89/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
    Auch; Beisatz: Die Bezeichnung als „Nazi“ ist eine Beleidigung und ein Werturteil. (T4)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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