RS OGH 1995/11/12 8ObA198/95

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Veröffentlicht am 12.11.1995
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Norm

ArbVG §81
LBedG Vlbg allg
  1. ArbVG § 81 heute
  2. ArbVG § 81 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Die durch das oben genannte Landesgesetz mit Wirkung vom 1.7.1994 begründete Eigenschaft der bis dahin als Arbeiter bezeichneten Arbeitnehmer als "Landesangestellte in handwerklicher Verwendung" berührt den Bestand des zuvor gewählten Arbeiterbetriebsrates eines Landeskrankenhauses nicht. Der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates hat daher eine Wahlberechtigung zur Wahl des Zentralbetriebsrates der Landeskrankenhäuser Vorarlbergs. (§ 48 ASGG).Die durch das oben genannte Landesgesetz mit Wirkung vom 1.7.1994 begründete Eigenschaft der bis dahin als Arbeiter bezeichneten Arbeitnehmer als "Landesangestellte in handwerklicher Verwendung" berührt den Bestand des zuvor gewählten Arbeiterbetriebsrates eines Landeskrankenhauses nicht. Der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates hat daher eine Wahlberechtigung zur Wahl des Zentralbetriebsrates der Landeskrankenhäuser Vorarlbergs. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 198/95
    Entscheidungstext OGH 12.11.1995 8 ObA 198/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083072

Im RIS seit

12.11.1995

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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