Norm
ArbVG §81Rechtssatz
Die durch das oben genannte Landesgesetz mit Wirkung vom 1.7.1994 begründete Eigenschaft der bis dahin als Arbeiter bezeichneten Arbeitnehmer als "Landesangestellte in handwerklicher Verwendung" berührt den Bestand des zuvor gewählten Arbeiterbetriebsrates eines Landeskrankenhauses nicht. Der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates hat daher eine Wahlberechtigung zur Wahl des Zentralbetriebsrates der Landeskrankenhäuser Vorarlbergs. (§ 48 ASGG).Die durch das oben genannte Landesgesetz mit Wirkung vom 1.7.1994 begründete Eigenschaft der bis dahin als Arbeiter bezeichneten Arbeitnehmer als "Landesangestellte in handwerklicher Verwendung" berührt den Bestand des zuvor gewählten Arbeiterbetriebsrates eines Landeskrankenhauses nicht. Der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates hat daher eine Wahlberechtigung zur Wahl des Zentralbetriebsrates der Landeskrankenhäuser Vorarlbergs. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083072Im RIS seit
12.11.1995Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024