RS OGH 1995/11/14 10ObS114/95

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z9
ASVG §176 Abs1 Z1

Rechtssatz

Beim Transport einer Mitarbeiterin durch ein Mitglied des Betriebsrates mit einem Kraftfahrzeug vom Ort der Abschiedsfeier eines Direktors zum Bahnhof handelt es sich nicht um eine Tätigkeit "als Mitglied des Betriebsrates" im Sinne des § 176 Abs 1 Z 1 ASVG. Anders als das Halten einer Abschiedsrede und Überreichen eines Geschenkes stellt der Transport einer Mitarbeiterin, die eigenwirtschaftlich unterweg ist, auch im weitesten Sinn keine Betriebsratstätigkeit dar, die unter Unfallversicherungsschutz stünde, sondern eine Gefälligkeitsleistung privater Natur. Daß während der Fahrt allenfalls dienstliche Belange besprochen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089402

Dokumentnummer

JJR_19951114_OGH0002_010OBS00114_9500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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