RS OGH 1995/11/14 10ObS148/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1995
beobachten
merken

Norm

BPGG §4 Abs1

Rechtssatz

Durch die in § 4 Abs 1 BPGG festgesetzte Mindesfrist von 6 Monaten, während der der Betreuungsbedarf und Hilfebedarf bestehen muß, werden nur Personen von Pflegegeldleistungen ausgeschlossen, die etwa auf Grund einer vorübergehenden Erkrankung der Betreuung und Hilfe bedürfen, wobei aber abzusehen ist, daß dieser Bedarf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge innerhalb von 6 Monaten wieder wegfallen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086751

Dokumentnummer

JJR_19951114_OGH0002_010OBS00148_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten