Norm
GSGG §1Rechtssatz
Die Einräumung eines Notweges ist nur dann zulässig, wenn die Befriedigung des Wegebedürfnisses auf Grund sonstiger hiefür erlassener Gesetze, wie insbesondere den Vorschriften über die Einräumung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes, nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081760Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00592_9500000_001