Norm
ABGB §1356. ABGB §1358Rechtssatz
Nur der ursprüngliche Gläubiger, also der Kreditgeber, ist als Gläubiger im Sinne des § 98 EheG anzusehen, nicht aber der für die Kreditverbindlichkeit haftende Bürge, der erst später kraft Legalzession (§ 1358 ABGB) die Gläubigerstellung erlangt hat.Nur der ursprüngliche Gläubiger, also der Kreditgeber, ist als Gläubiger im Sinne des Paragraph 98, EheG anzusehen, nicht aber der für die Kreditverbindlichkeit haftende Bürge, der erst später kraft Legalzession (Paragraph 1358, ABGB) die Gläubigerstellung erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081759Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00589_9500000_003